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Altersdifferenzierung im Sozialplan – § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ist gemeinschaftsrechtskonform

Mit dieser Entscheidung vom 26. Mai 2009 führt der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) seine Rechtsprechung zu Altersdifferenzierungen in Sozialplänen fort. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG können die Betriebsparteien in einem Sozialplan die Reduzierung oder sogar den vollständigen Ausschluss von Leistungen für solche Arbeitnehmer vorsehen, die – ggf. nach Bezug von Arbeitslosengeld – eine (vorzeitige) Altersrente in Anspruch nehmen können. Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy schreibt dazu in Arbeit und Recht (AuR) 2009/359f.

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