
Gleichstellungsabrede durch dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag auf Tarifvertrag nur bei tariflicher Bindung des Arbeitsgebers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Eine dynamische Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf die für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge ist nur dann eine Gleichstellungsabrede, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihrer vertraglichen Vereinbarung an diese Tarifverträge gem. § 3 TVG gebunden ist. Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy schreibt dazu in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2005/487f.