
Variable Gehaltsbestandteile: Richterliche Ersatzleistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB
Die Bestimmung variabler Gehaltsbestandteile, die sowohl an die Leistung des Arbeitnehmers als auch an die Ertragslage des Unternehmens anknüpft, erfolgt nach billigem Ermessen des Arbeitgebers. Ist die Entscheidung des Arbeitgebers ermessensfehlerhaft, setzt das Gericht die Höhe der variablen Vergütung direkt selbst fest. Den Kommentar von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des LAG Hessen vom 07.06.2018 finden Sie hier.