
Zur Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung
Das BAG gibt seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen unbilliger Weisungen auf. Nunmehr haben Arbeitnehmer solche Weisungen des Arbeitgebers, die die Grenzen der Unbilligkeit überschreiten, nicht mehr - auch nicht vorläufig - zu beachten. Den Kommentar von RA Dirk Helge Laskawy zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2017 finden Sie hier.