
Annahmeverzug – böswillig unterlassener Zwischenverdienst
Ein Arbeitnehmer handelt grundsätzlich nicht böswillig i.S.v. § 11 Nr. 2 KSchG, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses auf einer Beschäftigung gemäß einem von ihm erstrittenen Weiterbeschäftigungsurteil beharrt und das Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses ablehnt. Das entschied zuletzt das BAG. Den Kommentar von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil vom 08.09.2021 finden Sie hier.