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Schadenersatz wegen Abwerbeaktivitäten im bestehenden Arbeitsverhältnis

Es bleibt dabei: Wer noch vertraglich gebunden ist, darf seinem Arbeitgeber nicht aktiv Konkurrenz machen. Der 10. Senat des BAG setzt seine Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers wegen im noch laufenden Arbeitsverhältnis begangenen Wettbewerbsverstößen fort. Zudem konnte er erneut zu der Ausschlussfristenregelung Stellung nehmen. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018 finden Sie hier

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